April 2009
Sehr geehrte Damen und Herren,
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1. BAG fügt sich dem EuGH: Urlaubsanspruch bei Krankheit
Auch das BAG hat mit Urteil vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07) nun festgestellt, dass der Urlaub eines Arbeitnehmers abzugelten ist, selbst wenn er seinen Jahresurlaub wegen Krankheit nicht vor Ende des Arbeitsverhältnisses nehmen konnte. Das oberste Arbeitsgericht hat damit seine ständige Rechtsprechung geändert. Es hatte bislang stets entschieden, dass ein Urlaubabgeltungsanspruch nicht mehr besteht, wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist und seinen Urlaub aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des jeweiligen Übertragungszeitraumes nicht antreten konnte. Anlass für die Änderung der Rechtsprechung ist das Urteil des EuGH vom 20.01.2009 (C-350/06 und C-520/06). Dieser hatte festgestellt, dass es europarechtswidrig ist, wenn der Urlaub aufgrund von Krankheit nicht abgegolten wird.
2. Lohnverzicht als Bedingung für Betriebsübergang unwirksam
Eine Vereinbarung, mit der ein Arbeitnehmer auf Vergütung für den Fall verzichtet, dass es zum Übergang des Betriebes auf einen Dritten kommt, ist unwirksam. Dies hat das BAG mit Urteil vom 19.03.2009 (8 AZR 722/07) entschieden. Die Klägerin hatte nach ihrem Arbeitsvertrag Anspruch auf Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die beklagte Arbeitgeberin informierte einen Teil ihrer Mitarbeiter darüber, dass ihr Tätigkeitsbereich zum 01.04.2005 von einem neuen Arbeitgeber übernommen werden sollte. Ein solcher Übergang könne aber nur erfolgen, wenn die Mitarbeiter auf alle offenen Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche verzichten. Ansonsten drohe eine Insolvenz und damit der Verlust des Arbeitsplatzes. Die Parteien vereinbarten daraufhin, dass die Klägerin auf ausstehende Zahlungen des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes verzichtet, wenn es tatsächlich zu einem Betriebsübergang kommt. Der Betriebsübergang erfolgte wie vorgesehen. Dennoch verlangte die Klägerin die Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes und vertrat die Ansicht, der Verzicht sei unzulässig. Das BAG hat ihr Recht gegeben. Der abgeschlossene Erlassvertrag sei nichtig, da er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Denn im Falle des Betriebsüberganges ist es gemäß § 613 a BGB zwingendes Recht, dass der Betriebserwerber in alle Rechten und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisses eintritt. Ein Verzicht umgehe diese Regelung in unzulässiger Weise.
3. Verstoß gegen betriebliches Rauchverbot kann Kündigung rechtfertigen
Besteht in einem Lebensmittel-Betrieb für einen bestimmten Arbeitsbereich ein Rauchverbot und verstößt der Arbeitnehmer gegen dieses mehrfach, kann ihm ordentlich gekündigt werden. Dies jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot bereits wiederholt abgemahnt worden ist. Der Kläger arbeitete als Lagerarbeiter in einem Lebensmittelbetrieb. Im Lager galt zum Schutz der Lebensmittel und aus Brandschutzgründen ein Rauchverbot. Trotz dieses Verbotes rauchte der Kläger mehrfach im Lager. Er wurde deshalb bereits zwei Mal abgemahnt. Nachdem er trotzdem wiederum rauchend angetroffen wurde, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich. Das LAG Köln hat mit Urteil vom 01.08.2008 (4 Sa 590/08) die Kündigung als rechtmäßig erachtet.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Raif
Rechtsanwalt